Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen |
Für die meisten Tätigkeitsgebiete bedarf es für die Gutachtenerstattung der Unterstützung durch medizinische oder/und naturwissenschaftlich technische Untersuchungen. Die GRUS mbH hat daher unter Vorgabe von geeigneten Prozessabläufen Bereitstellungs-, Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen getroffen, die für derartige zumeist sehr aufwändige und anspruchsvolle Untersuchungen auf hohem Niveau qualifiziert sind, wobei sich die GRUS mbH an für die apparativen Spezialausstattungen notwendigen Investitionen beteiligt. Die Qualifikation der genutzten Einrichtungen muss erforderlichenfalls durch entsprechende Akkreditierungen und Zertifikationen nachgewiesen sein. Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen bestehen derzeit mit folgenden Partnern (s.a. Abb.: Organigramm): • FTC GmbH München
• Institut für Pathologie und Forensik des Katharinenhospitals Stuttgart
• Toxilab Ludwigsburg
• Dipl. Phys. K. Wegendt
• Ingenieurbüro Pauly & Partner
Die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Straf- und Zivilprozessordnung einschließlich der dahingehenden einschlägigen Verordnungen und ggf. einschließlich der dahingehenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich auf den speziellen Gegenstand der Gutachtenerstattung (s. Tätigkeitsgebiete) hin ausgerichtet. Sie lassen sich den Tätigkeitsgebieten wie folgt zuordnen.
Die folgende Aufzählung der Vereinbarungen geschieht enumerativ gemäß der in der Liste der Tätigkeitsgebiete aufgeführten Leistungen: Leichenschauen bedürfen diesbezüglicher Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen nicht, da die Nutzung hierfür notwendiger Leichenschaustätten durch die Polizei und die Staatsanwaltschaften bzw. durch die Bestatter besorgt wird.
Für die Leichenöffnung und die Feststellung von Todesursachen und Todesarten mit Hilfe forensisch-pathologischer und forensisch-toxikologischer Untersuchungsmethoden bestehen dahingehende Vereinbarungen
Für die Erstellung von Expertisen nach Gewaltbeinbringung am Lebenden bedarf es keiner Vereinbarungen, da die Untersuchungsräume, einschließlich der für die Inspektion und Dokumentation notwendigen Instrumente von der Polizei zur Verfügung gestellt werden
Für die 3D-Rekonstruktion von Gewaltbeibringungen unter Anwendung dreidimensionaler bildgebender Verfahren unter Einbeziehung spurenkundlicher Vorgaben bestehen Vereinbarungen
Für die forensisch-toxikologische Bestimmung von Drogen und Medikamenten im Blut/Urin von Verkehrsteilnehmern mit Gutachtenerstattung bestehen Vereinbarungen
Für das Drogen-/Alkoholabstinenz-Kontrollprogramm besteht eine dahingehende Vereinbarung
Für verkehrsmedizinische Begutachtungen bedarf es häufig forensisch toxikologischer Untersuchungen auf Drogen und Medikamente (s. diesbezügliche Vereinbarungen unter forensisch-toxikologischer Bestimmung von Drogen und Medikamenten).
Für die Erstattung von Behandlungsfehlergutachten bedarf es einer Nutzungs- bzw. Kooperationsvereinbarung im Allgemeinen nicht, da es sich um Aktengutachten handelt.
Für die Erstattung von Kausalitätsgutachten bedarf es einer Nutzungs- bzw. Kooperationsvereinbarung im Allgemeinen nicht, da es sich um Aktengutachten handelt.
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